ANHANG V VO (EU) 2019/4
INFORMATIONEN, DIE IN DER TIERÄRZTLICHEN VERSCHREIBUNG FÜR ARZNEIFUTTERMITTEL GEMÄß ARTIKEL 16 ABSATZ 6 ANZUGEBEN SIND
TIERÄRZTLICHE VERSCHREIBUNG FÜR ARZNEIFUTTERMITTEL
- 1.
- Vollständiger Name und Kontaktangaben des Tierarztes, gegebenenfalls einschließlich seiner Identifikationsnummer;
- 2.
- Ausstellungsdatum, einmalige Verschreibungsnummer, Gültigkeitsdauer der Verschreibung (falls die Gültigkeitsdauer kürzer ist als die in Artikel 16 Absatz 8 genannte) und Unterschrift oder eine gleichwertige elektronische Form der Identifikation des Tierarztes;
- 3.
- Vollständiger Name und Kontaktangaben des Tierhalters und Identifikationsnummer des Betriebs, falls vorhanden;
- 4.
- Identifikation (einschließlich Kategorie, Art und Alter) und Zahl der Tiere oder gegebenenfalls das Gewicht der Tiere;
- 5.
- Zu behandelnde diagnostizierte Erkrankung. Im Fall von immunologischen Tierarzneimitteln oder Antiparasitika ohne antimikrobielle Wirkung die zu verhütende Erkrankung;
- 6.
- Bezeichnung (Name und Zulassungsnummer) des Tierarzneimittels/der Tierarzneimittel, einschließlich Name des Wirkstoffs/der Wirkstoffe;
- 7.
- Wenn das Tierarzneimittel gemäß den Artikeln 107 Absatz 4, 112, 113 oder 114 der Verordnung (EU) 2019/6 verschrieben wird, eine entsprechende Erklärung;
- 8.
- Einmischrate des Tierarzneimittels/der Tierarzneimittel und des Wirkstoffs/der Wirkstoffe (Menge je Gewichtseinheit des Arzneifuttermittels);
- 9.
- Menge des Arzneifuttermittels;
- 10.
- Hinweise für die Verwendung für den Tierhalter, einschließlich Angabe der Behandlungsdauer;
- 11.
- Prozentualer Anteil des Arzneifuttermittels an der Tagesration oder Menge an Arzneifuttermittel je Tier und Tag;
- 12.
- Bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren die Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum null ist;
- 13.
- Sonstige Warnhinweise, die für eine angemessene Verwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung antimikrobiell wirksamer Stoffe sicherzustellen;
- 14.
- Bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Pelztieren die Angabe. „Diese Verschreibung darf nicht wiederverwendet werden” ;
- 15.
-
Folgende Angaben sind vom Lieferanten des Arzneifuttermittels oder vom Hofmischer zu machen:
- —
-
Name oder Firma und Anschrift;
- —
-
Datum der Lieferung oder der Hofmischung;
- —
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Nummer der Partie des Arzneifuttermittels, die aufgrund der tierärztlichen Verschreibung für das Arzneifuttermittel geliefert wurde, außer bei Hofmischern.
- 16.
- Unterschrift des an den Tierhalter abgebenden Lieferanten oder Hofmischers.
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