Artikel 1 VO (EU) 2019/410
Einzelheiten und Format der nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermittelnden Angaben
(1) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 übermitteln die zuständigen Behörden der EBA Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
(2) Für Zahlungsinstitute und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 1 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(3) Für natürliche oder juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(4) Für Kontoinformationsdienstleister und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 3 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(5) Für E-Geld-Institute und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 4 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(6) Für juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 5 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(7) Für Agenten von Zahlungsinstituten, Kontoinformationsdienstleistern und E-Geld-Instituten, die Zahlungsdienste in einem Mitgliedstaat erbringen, die Agenten natürlicher oder juristischer Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gewährt wird, und Agenten juristischer Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 6 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(8) Für die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Institute, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 7 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(9) Für Dienstleister, die Dienste nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii sowie Buchstabe l Ziffern i und ii der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 8 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.