Präambel VO (EU) 2019/410

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) obliegt es gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366, ein elektronisches zentrales Register einzurichten und zu betreiben, das eine Auflistung aller Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie ihrer jeweiligen Agenten und Zweigniederlassungen enthält. Für diese Zwecke ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der EBA Einzelheiten übermitteln, die es Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, jedes im Register eingetragene Unternehmen und das Gebiet, in dem dieses Unternehmen Tätigkeiten ausübt oder auszuüben beabsichtigt, klar und eindeutig zu identifizieren. Die Zahlungsdienstnutzer sollten auch in der Lage sein, die von diesen Unternehmen erbrachten Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste zu identifizieren.
(2)
Das elektronische zentrale Register sollte auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Dienstleister umfassen, die eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii sowie Buchstabe l Ziffern i und ii der genannten Richtlinie ausüben und dies nach Artikel 37 Absatz 2 oder 3 der genannten Richtlinie ihrer jeweiligen zuständigen Behörde angezeigt haben. Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die in dem Register enthaltenen Angaben zu diesen Dienstleistern eine kurze Beschreibung ihrer Tätigkeiten wie von den zuständigen Behörden mitgeteilt enthalten, einschließlich Angaben zu dem verwendeten zugrunde liegenden Zahlungsinstrument und einer allgemeinen Beschreibung des erbrachten Dienstes.
(3)
Damit die Verbraucher die im elektronischen zentralen Register enthaltenen Angaben leicht verstehen können, sollten diese Angaben klar und eindeutig dargestellt werden. Die Darstellung der im Register enthaltenen Angaben sollte landessprachlichen Besonderheiten Rechnung tragen.
(4)
Um zu gewährleisten, dass die Angaben einheitlich bereitgestellt werden, sollten die zuständigen Behörden für die Übermittlung der Angaben an die EBA ein standardisiertes Format verwenden.
(5)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.
(6)
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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