Artikel 12 VO (EU) 2019/411

Verfügbarkeit und Leistungsanforderungen

(1) Das elektronische zentrale Register muss von Anfang an in der Lage sein, sämtliche Datensätze, die in den von den zuständigen Behörden geführten öffentlichen Registern derzeit vorhanden sind, aufzunehmen.

(2) Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers muss in der Lage sein, eine zunehmende Menge der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben zu verarbeiten, ohne dass sich dies auf die Verfügbarkeit des Registers auswirkt.

(3) Die EBA trägt dafür Sorge, dass das elektronische zentrale Register nach einer Fehlfunktion der Anwendung des Registers unmittelbar nach Wiederherstellung des Normalbetriebs wieder zur Verfügung steht.

(4) Die automatische Übertragung von Angaben nach Artikel 7 darf sich nicht auf die Verfügbarkeit des elektronischen zentralen Registers auswirken.

(5) Die EBA unterrichtet die öffentlichen Nutzer über jede Nichtverfügbarkeit des elektronischen zentralen Registers sowie die Gründe dafür und über die Wiederherstellung des Registers, indem sie dies auf ihrer Website anzeigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.