Artikel 11 VO (EU) 2019/411

Sicherheitsanforderungen

(1) Die Anwendungsdaten des elektronischen zentralen Registers werden gesichert, und die Sicherungskopien werden zum Zwecke der Notfallwiederherstellung aufbewahrt.

(2) Bei Sicherheitsproblemen muss die EBA in der Lage sein, die Anwendung des elektronischen zentralen Registers sofort abzuschalten und jeglichen Zugang zum Server zu verhindern.

(3) Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers muss in der Lage sein, nach einem Absturz sofort neu zu starten und wieder normal zu funktionieren.

(4) Wenn die Anwendung des elektronischen zentralen Registers zum Zeitpunkt der Übermittlung von Batchdateien durch die zuständigen Behörden nicht funktioniert, verarbeitet sie nach Wiederherstellung ihres normalen Betriebs jeweils die jüngsten der von jeder zuständigen Behörde übermittelten Batchdateien.

(5) Die EBA meldet den zuständigen Behörden jede Fehlfunktion und jeden Absturz der Anwendung des elektronischen zentralen Registers.

(6) Wurde die Bearbeitung einer von einer zuständigen Behörde übermittelten Batchdatei von einer Fehlfunktion der Anwendung des elektronischen zentralen Registers beeinträchtigt, fordert die EBA die zuständige Behörde auf, eine neue Batchdatei zu übermitteln. Ist die zuständige Behörde dazu nicht in der Lage, bittet sie die EBA, die Daten auf den Stand der letzten validierten Batchdatei vor dem Auftreten der Fehlfunktion zurückzusetzen.

(7) Die EBA entwickelt ihr Register im Einklang mit den internationalen Cybersicherheitsnormen.

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