Artikel 10 VO (EU) 2019/411

Verantwortung der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden sind für die Richtigkeit der in ihren öffentlichen nationalen Registern enthaltenen Angaben zu den von ihnen zugelassenen oder registrierten natürlichen oder juristischen Personen sowie den Agenten und Dienstleistern, die Dienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii bzw. Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen, die sie manuell in das elektronische zentrale Register eingeben oder automatisch an die Anwendung dieses Registers übermitteln, verantwortlich.

(2) Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers ermöglicht es den internen Nutzern und den Anwendungen der öffentlichen nationalen Register, die im Verantwortungsbereich der jeweiligen zuständigen Behörde liegenden Angaben einzugeben oder zu ändern.

(3) Es darf nicht möglich sein, dass zuständige Behörden Angaben ändern, für die andere zuständige Behörden verantwortlich sind.

(4) Es darf nicht möglich sein, dass zuständige Behörden Daten zu in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsinstituten, natürlichen oder juristischen Personen, die nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind, deren Agenten, Kontoinformationsdienstleistern, in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Instituten, E-Geld-Instituten, juristischen Personen, die nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind, deren Agenten und Dienstleistern, die Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii bzw. Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen, eingeben.

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