Artikel 9 VO (EU) 2019/411

Angaben über Agenten

(1) Die EBA und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die im elektronischen zentralen Register aufgeführten Agenten mit den natürlichen oder juristischen Personen verknüpft werden, in deren Namen sie Zahlungsdienste erbringen.

(2) Ändert sich der Status der Zulassung oder Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag ein Agent Zahlungsdienste erbringt, von „zugelassen” oder „registriert” zu „Zulassung/Registrierung entzogen” , wird der Status der mit dieser Person verbundenen Agenten von „aktiv” auf „inaktiv” gesetzt.

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