Artikel 8 VO (EU) 2019/411

Validierung der Angaben

(1) Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers validiert die von den zuständigen Behörden an die EBA übermittelten Angaben, um zu vermeiden, dass Angaben fehlen oder doppelt vorhanden sind.

(2) Um das Fehlen von Angaben zu vermeiden, führt die Anwendung des elektronischen zentralen Registers für sämtliche von den zuständigen Behörden ausgefüllten oder an die EBA übermittelten Felder mit Ausnahme des Feldes für den Firmennamen der natürlichen oder juristischen Person eine Validierung der Angaben durch.

(3) Um eine Dopplung von Angaben zu vermeiden, führt die Anwendung des Registers für jedes der folgenden Felder eine Validierung der Angaben durch:

a)
für Zahlungsinstitute, natürliche oder juristische Personen, denen nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eine Ausnahme gewährt wird, Kontoinformationsdienstleister, E-Geld-Institute, juristische Personen, denen nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eine Ausnahme gewährt wird, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Institute und Personen, denen die Zulassung oder Registrierung entzogen wurde:

i)
nationale Identifikationsnummer,
ii)
Art der natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410,
iii)
Datum der Zulassung oder Registrierung,

b)
für Agenten von Zahlungsinstituten, natürlichen oder juristischen Personen, die nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind, Kontoinformationsdienstleistern, E-Geld-Instituten und juristischen Personen, die nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind:

i)
nationale Identifikationsnummer des Agenten,
ii)
nationale Identifikationsnummer der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen der Agent Zahlungsdienste erbringt,
iii)
Datum der Registrierung,

c)
für Dienstleister, die Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii bzw. Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen:

i)
nationale Identifikationsnummer des Dienstleisters,
ii)
Ausschluss, der für die Tätigkeit des Dienstleisters gilt,
iii)
Datum der Registrierung.

(4) Hat sich der Status der Zulassung oder Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag ein Agent Zahlungsdienste erbringt, von „zugelassen” oder „registriert” in „Zulassung/Registrierung entzogen” geändert, führt die Anwendung des elektronischen zentralen Registers für die mit dieser Person verbundenen Agenten keine Validierung der Angaben durch.

(5) Die zuständigen Behörden erhalten von der Anwendung des elektronischen zentralen Registers so bald wie möglich eine klare und eindeutige Rückmeldung zum Ergebnis der Validierung. Dieses Ergebnis schließt auch die Information ein, in welchem Ausmaß sich der Inhalt der zuvor übermittelten Angaben geändert hat (Prozentwert).

(6) Können die übermittelten Angaben nicht validiert werden, so gibt die EBA in ihrer Rückmeldung an die zuständigen Behörden sämtliche Gründe für ihre Ablehnung an.

(7) Wenn die Validierung fehlschlägt und die Änderungen des Inhalts des öffentlichen nationalen Registers die Erteilung oder den Entzug einer Zulassung oder Registrierung betreffen, übermitteln die zuständigen Behörden, die Angaben automatisch übermitteln, vor Ende des Tages, an dem die Validierung fehlgeschlagen ist, eine korrigierte oder aktualisierte Batchdatei mit sämtlichen Angaben oder sie geben die im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug einer Zulassung oder Registrierung vorgenommenen Änderungen des Inhalts ihres öffentlichen nationalen Registers manuell ein.

(8) Für die Validierung der nationalen Identifikationsnummern teilen die zuständigen Behörden der EBA die Arten und die Formate der nationalen Identifikationsnummern' die sie in ihren nationalen Registern verwenden, mit.

(9) Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers ermöglicht es den zuständigen Behörden, einen Agenten mehrfach in das Register aufzunehmen, wenn dieser Zahlungsdienste im Namen von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person erbringt. Jeder Eintrag ist als gesonderter Datensatz zu behandeln.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(2)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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