Artikel 7 VO (EU) 2019/411

Automatische Übermittlung von Angaben

(1) Zuständige Behörden, die beschlossen haben, die Angaben an die EBA automatisch zu übermitteln, übertragen diese direkt von der Anwendung ihres öffentlichen nationalen Registers an die Anwendung des elektronischen zentralen Registers.

(2) Die EBA und die zuständigen Behörden sorgen für eine sichere Übermittlung der Angaben zwischen den Anwendungen ihrer jeweiligen Register, um die Authentizität, Integrität und Nichtzurückweisbarkeit der übermittelten Angaben zu gewährleisten, und verwenden hierzu strenge und weithin anerkannte Verschlüsselungsmethoden.

(3) Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA in einer einzigen Batchdatei mit einem gemeinsamen und strukturierten Standardformat (im Folgenden „Batchdatei” ) sämtliche in Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 spezifizierten Angaben, die in ihren öffentlichen nationalen Registern enthalten sind.

(4) Diese Batchdatei wird an jedem Tag, an dem der Inhalt eines öffentlichen nationalen Registers geändert wird, mindestens einmal übermittelt.

(5) Wenn die zuständigen Behörden an ihrem öffentlichen nationalen Register inhaltliche Änderungen vornehmen, die die Erteilung oder den Entzug einer Zulassung oder Registrierung betreffen, und diese Änderungen nicht automatisch übermitteln können, geben sie sie am selben Tag manuell in das elektronische zentrale Register der EBA ein.

(6) Die EBA gestattet den zuständigen Behörden, dass diese einmal am Tag eine Batchdatei übermitteln, unabhängig davon, ob sich der Inhalt ihres öffentlichen nationalen Registers geändert hat oder nicht.

(7) Die automatisch an das elektronische zentrale Register übermittelten Angaben werden so bald wie möglich nach der Verarbeitung und Validierung der Batchdatei durch die Anwendung des elektronischen zentralen Registers nach Artikel 8 und spätestens zum Ende des Tages, an dem diese verarbeitet und validiert wurde, im Register öffentlich zugänglich gemacht. Alle Angaben, die eine zuständige Behörde bereits übermittelt oder manuell eingegeben hat und die im elektronischen zentralen Register öffentlich verfügbar sind, werden bei darauf folgenden Übermittlungen dieser zuständigen Behörde durch die neu übermittelten Angaben überschrieben.

(8) Die EBA gestattet den zuständigen Behörden nicht, dass diese eine neue Batchdatei übermitteln, solange sie das Ergebnis der Validierung der zuvor übermittelten Batchdatei nicht erhalten haben.

(9) Im Falle automatisch übermittelter Angaben, die durch die Anwendung des elektronischen zentralen Registers nicht validiert werden können, werden sämtliche in der Batchdatei enthaltenen Angaben abgelehnt und in dem Register nicht öffentlich zugänglich gemacht.

(10) Die EBA versieht die Angaben, die der Anwendung des elektronischen zentralen Registers automatisch übermittelt werden, mit einem Datum und einem Zeitstempel. Dieses Datum und dieser Zeitstempel geben den Zeitpunkt der letzten Synchronisierung des elektronischen zentralen Registers mit dem öffentlichen nationalen Register an.

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