Artikel 6 VO (EU) 2019/411

Manuelle Eingabe und Änderung von Angaben

(1) Zuständige Behörden, die beschlossen haben, die Angaben an die EBA manuell zu übermitteln, verwenden für die Eingabe und Änderung der Angaben für ihren Mitgliedstaat die Web-Schnittstelle des elektronischen zentralen Registers. Die Angaben werden in dem in Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410(1) festgelegten Format eingegeben.

(2) Die manuell eingegebenen oder geänderten Angaben werden im elektronischen zentralen Register öffentlich zugänglich gemacht, nachdem sie nach Artikel 8 durch die Anwendung des Registers validiert wurden.

(3) Manuell eingegebene oder geänderte Angaben, die durch die Anwendung des elektronischen zentralen Registers nicht validiert werden können, werden abgelehnt und nicht öffentlich zugänglich gemacht. Der interne Nutzer nimmt die Eingabe oder Änderung mit entsprechend berichtigten Angaben erneut vor.

(4) Die EBA versieht die Angaben, die in das elektronische zentrale Register manuell eingegeben oder dort geändert werden, mit einem Datum und einem Zeitstempel. Dieses Datum und dieser Zeitstempel geben den Zeitpunkt der letzten Änderung des Registers an.

(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Änderungen des Inhalts ihrer öffentlichen nationalen Register im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug einer Zulassung oder Registrierung am selben Tag in das elektronische zentrale Register der EBA aufgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

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