Artikel 5 VO (EU) 2019/411

Übermittlung von Angaben durch die zuständigen Behörden an die EBA

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA die Angaben, die im elektronischen zentralen Register enthalten sein müssen, manuell über eine Web-Schnittstelle oder automatisch über eine Anwendungsschnittstelle.

(2) Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, welche der in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen sie für die Übermittlung von Angaben bevorzugen.

(3) Zuständigen Behörden, die der EBA mitgeteilt haben, dass sie die Angaben vorzugsweise automatisch übermitteln, gestattet die EBA auf Anfrage auch, dass sie die Angaben manuell übermitteln.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA einen Hyperlink zu ihrem öffentlichen nationalen Register. Diese Hyperlinks werden von der EBA im elektronischen zentralen Register öffentlich zugänglich gemacht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.