Artikel 4 VO (EU) 2019/411

Öffentliche Nutzer

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien, die über die Website der EBA auf das elektronische zentrale Register zugreifen, öffentliche Nutzer des elektronischen zentralen Registers.

(2) Öffentliche Nutzer können ohne Zugangsdaten auf das elektronische zentrale Register zugreifen.

(3) Die öffentlichen Nutzer des elektronischen zentralen Registers können die darin enthaltenen Angaben lediglich konsultieren, abfragen und herunterladen. Öffentliche Nutzer haben keine Rechte, die ihnen die Änderung des Registerinhalts ermöglichen.

(4) Wenn öffentliche Nutzer auf das elektronische zentrale Register zugreifen, zeigt die Website der EBA die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Suchkriterien an.

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