Artikel 3 VO (EU) 2019/411

Zugang der internen Nutzer

(1) Nur die internen Nutzer können durch Zwei-Faktoren-Authentifizierung auf die Anwendung des elektronischen zentralen Registers zugreifen.

(2) Die EBA stellt den internen Nutzern einen Standard-Benutzernamen mit Passwort sowie die übrigen Zugangsdaten für den Zugriff auf die Anwendung des elektronischen zentralen Registers zur Verfügung.

(3) Die internen Nutzer müssen ihren Standard-Benutzernamen und ihr Passwort nach dem ersten Einloggen in der Anwendung des elektronischen zentralen Registers ändern.

(4) Die EBA gewährleistet, dass die verwendete Authentifizierungsmethode die Identifikation jedes internen Nutzers ermöglicht.

(5) Die EBA stellt sicher, dass die Anwendung des elektronischen zentralen Registers keine Eingabe oder Änderung von Angaben im elektronischen zentralen Register durch Personen gestattet, die keinen Zugang zu der Anwendung des Registers haben oder nicht über die entsprechende Erlaubnis verfügen.

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