Artikel 14 VO (EU) 2019/411

Prüfpfad

(1) Das elektronische zentrale Register ermöglicht die Aufzeichnung aller von den zuständigen Behörden an die EBA übermittelten Angaben.

(2) Das elektronische zentrale Register ermöglicht die Aufzeichnung aller automatisierten oder manuellen Vorgänge, die von den Anwendungen der öffentlichen nationalen Register bzw. von internen Nutzern ausgehen, sowie ihres Zeitpunkts.

(3) Die EBA kann auf die nach den Absätzen 1 und 2 aufgezeichneten Daten zugreifen.

(4) Die EBA kann anhand der nach den Absätzen 1 und 2 aufgezeichneten Daten Berichte erstellen, die es ihr ermöglichen, die von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben zu überwachen und auszuwerten.

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