Artikel 15 VO (EU) 2019/411

Abfrage von Angaben

(1) Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern die Suche nach Angaben mittels verschiedener Suchkriterien, darunter:

a)
Art der natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410,
b)
Name der natürlichen oder juristischen Person,
c)
nationale Identifikationsnummer der natürlichen oder juristischen Person,
d)
Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers zuständigen Behörde,
e)
Land, in dem die natürliche oder juristische Person niedergelassen ist,
f)
Ort, an dem die natürliche oder juristische Person niedergelassen ist,
g)
erbrachte Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste,
h)
Aufnahmemitgliedstaat, in dem das zugelassene oder registrierte Zahlungsinstitut, das E-Geld-Institut oder der Kontoinformationsdienstleister Dienste erbringt oder seine Absicht zur Erbringung von Diensten mitgeteilt hat,
i)
im Aufnahmemitgliedstaat erbrachte Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste,
j)
Status der Zulassung oder Registrierung,
k)
Datum der Zulassung oder Registrierung,
l)
Datum des Entzugs der Zulassung oder Registrierung.

(2) Das elektronische zentrale Register führt die Abfrage der Angaben aus, sofern mindestens eines der Suchkriterien ausgefüllt ist.

(3) Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die Suchkriterien nach Absatz 1 beliebig zu kombinieren.

(4) Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und j genannten Angaben in einer Dropdown-Liste auszuwählen.

(5) Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die in Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Suchkriterien aus einem Menü mit Mehrfachauswahlmöglichkeit auszuwählen.

(6) Die EBA gewährleistet, dass die Suche mit Symbolen oder Zeichen, die einzelne Buchstaben und/oder Wörter ersetzen (Platzhalter) möglich ist, um den Nutzern des Registers eine breitere Abfrage zu ermöglichen.

(7) Die EBA unterrichtet die Nutzer des Registers über die Verwendung der Symbole nach Absatz 6 durch Anzeige dieser Information auf ihrer Website.

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