Artikel 16 VO (EU) 2019/411

Anzeige der Abfrageergebnisse

(1) Das elektronische zentrale Register zeigt als Ergebnis einer Abfrage sämtliche natürlichen und juristischen Personen an, auf die die vom Nutzer des Registers ausgewählten Suchkriterien zutreffen.

(2) Die für natürliche und juristische Personen angezeigten Angaben umfassen:

a)
den Namen der Person,
b)
die nationale Identifikationsnummer der Person,
c)
das Land, in dem sie niedergelassen ist,
d)
den Ort, an dem sie niedergelassen ist,
e)
die Art der natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410,
f)
die erbrachten Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste.

(3) Wird in den angezeigten Ergebnissen der Name einer natürlichen oder juristischen Person ausgewählt, erscheinen die Angaben nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 dieser Person mit dem letzten von der EBA eingefügten Datum und Zeitstempel.

(4) Bei Agenten erscheint sowohl der Eintrag zum Agenten selbst als auch der Eintrag der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen dieser Zahlungsdienste erbringt.

(5) Die EBA stellt sicher, dass die von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben im elektronischen zentralen Register richtig und vollständig angezeigt werden.

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