Artikel 17 VO (EU) 2019/411

Download von Angaben

(1) Die EBA sorgt dafür, dass der Inhalt des elektronischen zentralen Registers von den öffentlichen Nutzern des Registers sowohl manuell als auch automatisch heruntergeladen werden kann, indem sie den Inhalt in eine standardisierte Datei kopiert.

(2) Die EBA aktualisiert die in Absatz 1 genannte standardisierte Datei mindestens zweimal täglich in festgelegten Zeitabständen. Die EBA legt die Zeitabstände dieser Aktualisierungen offen.

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