Artikel 13 VO (EU) 2019/429
Zusammenarbeit und Unterstützung
(1) Die Antragsteller tragen dafür Sorge, dass die Kommission Zugang zu allen Informationen, die sie für die Bewertung der spezifischen Kriterien als erforderlich erachtet, erhält, indem unter anderem Befragungen der teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten und die Anwesenheit bei von Dritten durchgeführten Prüfungen erleichtert werden.
(2) Die Kommission stellt ihre Bewertungsarbeiten ein oder setzt sie aus, wenn der Antragsteller die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, und teilt dies dem Antragsteller mit. In der Mitteilung werden die Gründe dargelegt, aus denen die Kommission ihre Bewertungsarbeiten eingestellt oder ausgesetzt hat. Wenn die Kommission die Bewertungsarbeiten einstellt oder aussetzt, kann der Systembetreiber erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Datum der Mitteilung einen Wiederholungsantrag stellen.
(3) Die Kommission übermittelt einschlägige Informationen an die nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/821 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um es ihnen zu ermöglichen, einen wirksamen Beitrag zu der Bewertung durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung zu leisten und ihrer Verantwortung für eine wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 gerecht zu werden.
Die Kommission unternimmt insbesondere folgende Schritte:
- a)
- Unterrichtung der für die Systembetreiber zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, dass eine Anerkennung nach Artikel 3 beantragt wurde, und Aufforderung zur Übermittlung etwaiger für die Bewertung relevanter Informationen und bereits vorliegender anderer Bewertungen;
- b)
- auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Zugänglichmachung des vollständigen Antrags für die betreffende Behörde;
- c)
- Prüfung aller für die Bewertung eines Antrags nach dieser Verordnung relevanten Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden;
- d)
- Prüfung aller von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zu Mängeln, die die Kommission bei den Systemen festgestellt hat, und Unterrichtung der Behörden über Mitteilungen nach Artikel 11 Absatz 3.
(4) Die Kommission hält das Europäische Parlament in angemessener Weise über die Durchführung der Verordnung auf dem Laufenden und prüft alle durchführungsrelevanten Informationen, die ihr vom Europäischen Parlament übermittelt werden.
(5) Die Kommission kann das OECD-Sekretariat auch über die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Konsultationen hinaus konsultieren oder um Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung ersuchen.
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