Artikel 12 VO (EU) 2019/429

Transparenz und Vertraulichkeit

(1) Die Kommission erstellt ein Register der Systeme, deren Gleichwertigkeit von ihr anerkannt wurde, und macht dieses Register öffentlich zugänglich. Die Kommission sorgt für eine zeitnahe Aktualisierung des Registers, sobald sie ein System als gleichwertig anerkannt hat oder eine Anerkennung widerrufen hat.

(2) Wenn die Kommission ein System als gleichwertig anerkennt, wird der Bericht nach Artikel 8 Absatz 1 öffentlich verfügbar gemacht. Die vom OECD-Sekretariat abgegebene Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf wird ebenfalls öffentlich verfügbar gemacht, es sei denn, das OECD-Sekretariat bittet um vertrauliche Behandlung der Stellungnahme.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle Informationen, die von ihr selbst, von Antragstellern oder von natürlichen oder juristischen Personen, die einen Beitrag zu der Bewertung nach dieser Verordnung geleistet haben, als vertraulich eingestuft werden, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) behandelt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

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