Artikel 11 VO (EU) 2019/429
Maßnahmen nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/821
(1) Bei der Anwendung des Artikels 8 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/821 verfährt die Kommission nach den Absätzen 2, 3 und 4.
(2) Stellt die Kommission Mängel in einem anerkannten System fest, teilt sie dies dem Systembetreiber mit und räumt ihm eine Frist von drei bis sechs Monaten ein, um Abhilfemaßnahmen zu treffen. Diese Frist kann von der Kommission je nach Art der festgestellten Mängel verlängert werden.
(3) Der Systembetreiber teilt der Kommission innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist mit, welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Die entsprechende Mitteilung hat Belege zum Nachweis der Abhilfemaßnahmen zu enthalten.
(4) Die Kommission leitet das in Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgesehene Verfahren zum Widerruf der Anerkennung nicht ein, bevor die in Absatz 2 festgelegte Frist verstrichen ist.
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