Artikel 10 VO (EU) 2019/429

Wiederholungsanträge

(1) Ein Wiederholungsantrag darf frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 6 beziehungsweise nach Zurückziehen des Antrags gestellt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Wiederholungsantrag für dasselbe System innerhalb von drei Monaten nach einer Mitteilung nach Absatz 1 gestellt werden, wenn eine bessere Einstufung in Bezug auf weniger als zehn Prozent der anwendbaren spezifischen Kriterien dafür ausreichend wäre, dass die allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 4 erfüllt sind.

(3) In Wiederholungsanträgen sind alle in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben aufzuführen, auch wenn diese zum Teil bereits in früheren Anträgen enthalten waren.

(4) Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben muss ein Wiederholungantrag für ein System, das bereits Gegenstand eines früheren, nicht erfolgreichen Antrags war, detaillierte Angaben zu allen Maßnahmen enthalten, die im Hinblick auf die spezifischen Kriterien getroffen wurden, bei denen die Kommission in ihrer Bewertung des letzten nicht erfolgreichen Antrags zu der Einschätzung gelangt ist, dass das betreffende System nicht „vollständig im Einklang” mit den Anforderungen steht.

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