Artikel 9 VO (EU) 2019/429

Verfahren nach Vorlage der Schlussfolgerung zur Erfüllung der allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung

(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß der in dieser Verordnung dargelegten Bewertungsmethode erfüllt sind, führt sie das in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 beschriebene Verfahren durch.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem Antragsteller und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit und übermittelt dem Antragsteller ein Exemplar des nach Artikel 8 Absatz 1 erstellten abschließenden Bewertungsberichts.

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