Artikel 8 VO (EU) 2019/429

Bewertungsbericht

(1) Die Kommission erstellt einen Bericht, in dem sie bewertet, ob das System die allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung und die anwendbaren spezifischen Kriterien erfüllt. Die Fertigstellung des Berichts erfolgt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

(2) Der Entwurf des Berichts wird dem Antragsteller übermittelt, der innerhalb von 15 Kalendertagen dazu Stellung nehmen kann.

(3) Nach Prüfung etwaiger Anmerkungen des Antragstellers konsultiert die Kommission gegebenenfalls das OECD-Sekretariat zu dem Berichtsentwurf und übermittelt ihm etwaige Unterlagen, die es zur Abfassung seiner Stellungnahme benötigt. Die Kommission fordert das OECD-Sekretariat auf, seine Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen vorzulegen. Die Stellungnahme soll insbesondere auf die Bewertung der allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung und die spezifischen Kriterien eingehen.

(4) Die Kommission stellt den Bericht spätestens neun Monate nach der Zulässigerklärung des Antrags gemäß Artikel 3 fertig, es sei denn, sie hat den Antragsteller vorab darüber unterrichtet, dass sie den Bericht erst zu einem späteren Zeitpunkt fertigstellen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.