Artikel 7 VO (EU) 2019/429

Methode für die Bewertung der spezifischen Kriterien

(1) Bei der Bewertung jedes anwendbaren spezifischen Kriteriums werden sowohl die Ausgestaltung der Strategien und Standards des Systems als auch deren Umsetzung im Einklang mit Abschnitt 3.2 der OECD-Methode geprüft.

(2) Die Kommission bestimmt, ob ein System in Bezug auf alle anwendbaren spezifischen Kriterien gemäß Abschnitt 3.2 der OECD-Methode „vollständig im Einklang” , „teilweise im Einklang” oder „nicht im Einklang” mit den Anforderungen steht.

(3) Bei der Bewertung der anwendbaren spezifischen Kriterien werden etwaige Strategien, Standards, Tätigkeiten und sonstige Aspekte eines Systems, die sich nicht auf die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für unter die Verordnung (EU) 2017/821 fallende Metalle und Minerale beziehen, nicht berücksichtigt; auch Strategien und sonstige Informationen, die Unternehmen betreffen, welche nicht in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallen, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dies wird im Antrag ausdrücklich gewünscht und die Kommission hat dem zugestimmt.

(4) Bei der Bewertung eines Antrags kann die Kommission etwaige relevante Bewertungen des Systems durch vertrauenswürdige Dritte heranziehen, auch wenn solche Bewertungen nicht im Antrag enthalten sind.

(5) Bei der Bewertung der anwendbaren spezifischen Kriterien, bei denen sich das System vollständig oder teilweise auf Strategien, Standards und Tätigkeiten eines anderen Systems oder einer ähnlichen, vom Antragsteller unabhängigen Stelle stützt, wird geprüft,

a)
ob vonseiten des Systems eine zuverlässige Bewertung solcher Stellen vorgenommen wurde und wie die Relevanz und die Aktualisierung solcher Bewertungen im Zeitverlauf sichergestellt wird;
b)
ob es sich bei solchen Stellen um Systeme handelt, die nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannt wurden.

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