Artikel 6 VO (EU) 2019/429

Vervollständigung der im Antrag enthaltenen Informationen im Hinblick auf die Bewertung der spezifischen Kriterien

(1) Gegebenenfalls kann die Kommission die in zulässigen Anträgen enthaltenen Informationen vervollständigen, um die Bewertung der anwendbaren spezifischen Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 vornehmen zu können. Dies kann insbesondere wie folgt geschehen:

a)
Prüfung von Unterlagen, die die Kommission für relevant erachtet, wie etwa der Satzung des Systems oder ähnlicher Dokumente sowie anderer Strategiedokumente; Mandat der im Rahmen des Systems eingesetzten einschlägigen Ausschüsse; Prüfberichte der an dem System teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten; Berichte von Sachverständigen und einschlägigen Interessenträgern; etwaige sonstige Bewertungen des Systems, einschließlich Selbstbewertungen, Bewertungen durch zuständige Behörden in anderen Rechtssystemen und Bewertungen durch Dritte; etwaige sonstige die Verwaltung des Systems betreffende relevante Informationen;
b)
Befragungen von Vertretern des Systems, dem Management der am System teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten, Prüfern und sonstigen einschlägigen Interessenträgern;
c)
Anwesenheit als Beobachter bei von Dritten durchgeführten Prüfungen der an dem System teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten unter Zugrundelegung der für das System geltenden Anforderungen und Bewertung der entsprechenden Prüfberichte.

(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 kann die Kommission den Antragsteller bitten, etwaige zusätzliche Informationen oder Unterlagen vorzulegen und Befragungen sowie die Anwesenheit bei von Dritten durchgeführten Prüfungen zu erleichtern.

(3) Die Kommission legt fest, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um eine Bewertung aller anwendbaren spezifischen Kriterien vornehmen zu können. Zu diesem Zweck kann sie die Leitsätze in Abschnitt 2 der OECD-Methode heranziehen.

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