Artikel 5 VO (EU) 2019/429

Spezifische Bewertungskriterien

(1) Die Kommission bewertet das System im Einklang mit den Artikeln 6, 7 und 8 anhand der in Anhang 1 der OECD-Methode genannten spezifischen Kriterien.

(2) Für jede Einzelbewertung bestimmt die Kommission die Relevanz jedes der in Anhang 1 der OECD-Methode genannten spezifischen Kriterien unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Spezifik des zu bewertenden Systems. Zu diesem Zweck prüft sie die Anwendbarkeit der in Anhang 1 der OECD-Methode genannten spezifischen Kriterien. Sie kann auch eine Abweichung von den in Anhang 1 der OECD-Methode genannten spezifischen Kriterien in Betracht ziehen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Bewertung dem Anwendungsbereich und den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht, unter anderem hinsichtlich der Art der den Verpflichtungen aus jener Verordnung unterliegenden Stellen.

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