Artikel 4 VO (EU) 2019/429
Allgemeine Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) Ein System wird als gleichwertig anerkannt, wenn die übergeordneten Grundsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die für an dem System teilnehmende Wirtschaftsbeteiligte geltenden Anforderungen und die spezifischen Verantwortlichkeiten des Systems selbst mit den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 im Einklang stehen.
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn nach Auffassung der Kommission — auf der Grundlage der von ihr vorgenommenen Bewertung aller anwendbaren spezifischen Kriterien, sowohl hinsichtlich der Strategien und Standards des Systems als auch hinsichtlich deren Umsetzung — die Bedingungen dafür erfüllt sind, das System als mit Abschnitt 4 der OECD-Methode „vollständig im Einklang” stehend einzustufen.
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