Artikel 3 VO (EU) 2019/429
Antragsvoraussetzungen und Zulässigkeit von Anträgen
(1) Systembetreiber können eine Anerkennung der von ihnen entwickelten und überwachten Systeme durch die Kommission nach diesem Artikel beantragen.
(2) Damit Anträge zulässig sind, müssen sie folgende Angaben enthalten:
- a)
- Personalien des Antragstellers;
- b)
- Name und Kontaktangaben der für die Bewertung zuständigen Person, die auch Ansprechpartner der Kommission sein wird;
- c)
- Beschreibung der Ziele des Systems, der vom System abgedeckten Metalle und Minerale, der an dem System teilnehmenden Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten unter Angabe des Teils der Wertschöpfungskette, in dem die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten tätig sind;
- d)
- Angaben zum Anwendungsbereich, durch die klargestellt wird, ob sich der Antrag auf einen bestimmten Teil eines Systems oder auf einen bestimmten Teil der Wertschöpfungskette oder Lieferkette bezieht;
- e)
- Nachweis, dass die Strategien und Standards des Systems so ausgestaltet sind, dass die Kohärenz mit den Grundsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/821 und mit dem fünfstufigen Rahmenwerk gemäß Anhang 1 der OECD-Leitsätze gewährleistet ist;
- f)
- Liste der an dem System teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten und sonstigen Stellen, die dem System als Mitglieder oder anderweitig angeschlossen sind;
- g)
- andere gegebenenfalls verfügbare Bewertungen des Systems, einschließlich Selbstbewertungen, Bewertungen durch zuständige Behörden in anderen Rechtssystemen und Bewertungen durch Dritte;
- h)
- gegebenenfalls bestehender Zusammenhang zwischen dem Antrag und einem früheren Antrag.
(3) Die Antragsteller können darüber hinaus alle sonstigen von ihnen für relevant erachteten Angaben machen.
(4) Innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags entscheidet die Kommission, ob der Antrag zulässig ist, und setzt den Antragsteller von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e erbracht wurde, dass aber andere in Absatz 2 genannte Informationen fehlen, teilt sie dies dem Antragsteller rechtzeitig, in jedem Fall aber vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist mit und fordert den Antragsteller auf, seinen Antrag innerhalb von 30 Kalendertagen zu vervollständigen.
(6) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e nicht erbracht wurde, oder hat ein Antragsteller seinen Antrag nicht vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist vervollständigt, erklärt die Kommission den Antrag für unzulässig, teilt dies dem Antragsteller mit und sieht von einer weiteren Bearbeitung des Antrags ab.
(7) Mit der Einreichung eines Antrags erklären sich die Systembetreiber damit einverstanden, dass das System der in dieser Verordnung vorgesehenen Bewertung unterzogen wird. Die Antragsteller können ihren Antrag jedoch jederzeit zurückziehen.
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