Artikel 2 VO (EU) 2019/429

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821.

Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

a)
„System” ein „System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette” oder ein „System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht” im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2017/821;
b)
„Antragsteller” die Stelle, die einen Antrag auf Anerkennung eines Systems gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt;
c)
„Systembetreiber” Stellen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/821;
d)
„an dem System teilnehmende Wirtschaftsbeteiligte” natürliche oder juristische Personen, die einer Prüfung gemäß den Anforderungen des Systems unterliegen oder auf andere Weise dem System angeschlossen oder an ihm beteiligt sind, sodass von ihnen die Einhaltung der Standards und Strategien des Systems erwartet wird;
e)
„OECD-Methode” die OECD-Methode für die Bewertung der Übereinstimmung von Industrieprogrammen mit den OECD-Leitsätzen für Minerale ( „Alignment Assessment of Industry Programmes with the OECD Minerals Guidance” ), einschließlich Anhang, veröffentlicht unter der OECD-Dokumentenkennung COM/DAF/INV/DCD/DAC(2018)1;
f)
„übergeordnete Grundsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht” die in Anhang 1 Abschnitt A der OECD-Methode dargelegten Grundsätze;
g)
„Wiederholungsantrag”

i)
einen Antrag für ein System, das bereits Gegenstand mindestens eines früheren Antrags war, der für unzulässig erklärt wurde, erfolglos war oder zurückgezogen wurde;
ii)
einen Antrag für ein System, dessen Anerkennung von der Kommission widerrufen wurde;

h)
„allgemeine Bedingungen für eine Anerkennung” die in Artikel 4 genannten Bedingungen;
i)
„spezifische Bewertungskriterien” die in Artikel 5 genannten Kriterien.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung hat der in der OECD-Methode verwendete Ausdruck „Industrieprogramm” dieselbe Bedeutung wie der Ausdruck „System” .

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