Artikel 1 VO (EU) 2019/429

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften zur Methode und zu den Kriterien festgelegt, die es der Kommission ermöglichen, zu bewerten, ob Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 seitens der Wirtschaftsbeteiligten erleichtern, und solche Systeme nach Artikel 8 der Verordnung anzuerkennen.

(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Systeme oder Teile von Systemen, die Metalle und Minerale betreffen, welche in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/821 fallen und in Anhang 1 der Verordnung aufgeführt sind.

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