Präambel VO (EU) 2019/429
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Natürliche mineralische Ressourcen bergen ein hohes Entwicklungspotenzial, können aber in Konflikt- und Hochrisikogebieten den Ausbruch oder das Anhalten gewaltsamer Konflikte anheizen und Bemühungen zur Förderung von Entwicklung, guter Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben. Das Aufbrechen der Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralabbau ist in solchen Gebieten ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung von Frieden, Entwicklung und Stabilität.
- (2)
- In der Verordnung (EU) 2017/821 sind die ab 1. Januar 2021 geltenden Sorgfaltspflichten für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold festgelegt. Die Verordnung zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.
- (3)
- Es existieren bereits einige freiwillige Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, mit denen dieselben oder ähnliche Ziele wie die in der Verordnung (EU) 2017/821 genannten verfolgt werden. Nach der Verordnung (EU) 2017/821 kann die Kommission Systeme anerkennen, die Unionseinführern von Mineralen oder Metallen, die diese Systeme wirksam anwenden, die Einhaltung der Verordnung ermöglichen.
- (4)
- Daher ist es erforderlich, eine Methode und Kriterien festzulegen, anhand deren die Kommission entscheiden kann, ob sie ein bestimmtes System anerkennen sollte.
- (5)
- In Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) 2017/821 ist unter anderem festgelegt, dass die Anforderungen an solche Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang stehen sollten und dass die Verfahrensanforderungen wie die Mitwirkung der Interessenträger, Beschwerdemechanismen und Reaktionsfähigkeit beachtet werden sollten. Im genannten Erwägungsgrund wird außerdem festgehalten, dass die Unionseinführer individuell Verantwortung dafür tragen, dass die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingehalten werden — unabhängig davon, ob sie einem von der Kommission anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterliegen oder nicht.
- (6)
- Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 stehen im Einklang mit den OECD-Leitsätzen. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dieser delegierten Verordnung und den einschlägigen Arbeiten der OECD sollte die OECD-Methode für die Bewertung der Übereinstimmung von Industrieprogrammen mit den OECD-Leitsätzen für Minerale ( „Alignment Assessment of Industry Programmes with the OECD Minerals Guidance” , im Folgenden „OECD-Methode” ) als Grundlage für die Kommissionsmethode und -kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht dienen.
- (7)
- Bevor die Kommission die Bewertung von Anerkennungsanträgen abschließt, sollte — soweit angezeigt — das OECD-Sekretariat konsultiert werden und Gelegenheit erhalten, zum Berichtsentwurf und den vorläufigen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen.
- (8)
- Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung und die wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 in der gesamten Union verantwortlich. Daher sollte die Kommission Informationen über Anerkennungsanträge und deren Bewertung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln, um ihnen Gelegenheit zu geben, einen wirksamen Beitrag zur Bewertung durch die Kommission zu leisten.
- (9)
- Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 hat die Kommission die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich ein System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen eines Systems zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten angewandt werden, und deren aufgeführte Ergebnisse zu berücksichtigen.
- (10)
- Diese Verordnung hat weder die Überprüfung von bereits anerkannten Systemen noch die Anforderungen im Falle einer Änderung von Systemen im Zeitverlauf zum Gegenstand; diese Aspekte werden durch Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/821 geregelt.
- (11)
- Die Union sollte sich bemühen, gegebenenfalls mit anderen Rechtssystemen zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung und Implementierung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu unterstützen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.
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