Artikel 1 VO (EU) 2019/452

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union durch die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und für einen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigen. Sie umfasst die Möglichkeit für die Kommission, Stellungnahmen zu solchen Investitionen abzugeben.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren.

(3) Diese Verordnung berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob er eine bestimmte ausländische Direktinvestition im Rahmen dieser Verordnung überprüft oder nicht.

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