Artikel 2 VO (EU) 2019/452

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„ausländische Direktinvestition” eine durch einen ausländischen Investor getätigte Investition jeder Art zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und dem Unternehmer oder Unternehmen, für den bzw. das das Kapital zur fortgesetzten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereitgestellt wird, einschließlich Investitionen, die eine effektive Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle eines Unternehmens ermöglichen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
2.
„ausländischer Investor” eine natürliche Person aus einem Drittstaat oder ein Unternehmen aus einem Drittstaat, die bzw. das eine ausländische Direktinvestition plant oder getätigt hat;
3.
„Überprüfung” ein Verfahren, mit dessen Hilfe ausländische Direktinvestitionen geprüft, untersucht, genehmigt, an Bedingungen geknüpft, untersagt oder rückabgewickelt werden können;
4.
„Überprüfungsmechanismus” ein allgemein anwendbares Rechtsinstrument, beispielsweise ein Gesetz oder eine Vorschrift, und die damit zusammenhängenden verwaltungstechnischen Anforderungen, Durchführungsvorschriften oder -anleitungen, mit denen die Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für die Prüfung, Untersuchung, Genehmigung, Knüpfung an Bedingungen, Untersagung oder Rückabwicklung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgelegt werden;
5.
„ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird” eine ausländische Direktinvestition, die mithilfe eines Überprüfungsmechanismus einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wird;
6.
„Überprüfungsentscheidung” eine in Anwendung eines Überprüfungsmechanismus getroffene Maßnahme;
7.
„Unternehmen aus einem Drittstaat” ein nach dem Recht eines Drittstaates gegründetes oder anderweitig errichtetes Unternehmen.

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