Artikel 5 VO (EU) 2019/452

Jährliche Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr vor, der aggregierte Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten ausländischen Direktinvestitionen auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen enthält sowie aggregierte Informationen über die gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5 erhaltenen Ersuchen anderer Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten, die einen Überprüfungsmechanismus unterhalten, legen für jeden Berichtszeitraum zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen aggregierte Informationen über die Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen vor.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

(4) Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einer Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um systemische Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

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