Artikel 6 VO (EU) 2019/452
Kooperationsmechanismus im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen, die einer Überprüfung unterzogen werden
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle ausländischen Direktinvestitionen in ihrem Hoheitsgebiet mit, die einer Überprüfung unterzogen werden, indem sie die in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen so bald wie möglich bereitstellen. Die Mitteilung kann eine Aufstellung der Mitgliedstaaten enthalten, bei denen davon ausgegangen wird, dass deren Sicherheit oder öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt sind. Gegebenenfalls bemüht sich der Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, im Rahmen dieser Mitteilung anzugeben, ob die ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, seiner Auffassung nach voraussichtlich in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen wird, seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt, oder verfügt er über Informationen, die für eine solche Überprüfung von Bedeutung sind, so kann er Kommentare an den Mitgliedstaat richten, der die Überprüfung durchführt. Der Mitgliedstaat, der Kommentare abgibt, übermittelt diese gleichzeitig an die Kommission.
Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass Kommentare abgegeben wurden.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat beeinträchtigt, oder verfügt sie über einschlägige Informationen im Zusammenhang mit dieser ausländischen Direktinvestition, so kann sie eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, der die Überprüfung durchführt. Die Kommission kann eine Stellungnahme unabhängig davon abgeben, ob andere Mitgliedstaaten Kommentare abgegeben haben. Die Kommission kann im Anschluss an Kommentare anderer Mitgliedstaaten eine Stellungnahme abgeben. Die Kommission gibt eine solche Stellungnahme in begründeten Fällen ab, nachdem mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Auffassung ist, dass eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt.
Die Kommission benachrichtigt die anderen Mitgliedstaaten, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition in seinem Hoheitsgebiet voraussichtlich seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt, so kann er die Kommission oder andere Mitgliedstaaten ersuchen, eine Stellungnahme bzw. Kommentare abzugeben.
(5) Die Kommentare gemäß Absatz 2 und die Stellungnahmen gemäß Absatz 3 sind hinreichend zu begründen.
(6) Spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen teilen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, ihre Absicht mit, Kommentare gemäß Absatz 2 bzw. eine Stellungnahme gemäß Absatz 3 abzugeben. Die Mitteilung kann ein Ersuchen um zusätzliche zu den in Absatz 1 genannten Informationen enthalten.
Ersuchen um zusätzliche Informationen sind hinreichend zu begründen, auf die zur Abgabe von Kommentaren gemäß Absatz 2 bzw. einer Stellungnahme gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen zu beschränken, müssen verhältnismäßig zum Zweck des Ersuchens sein und dürfen den Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, nicht über Gebühr belasten. Die Informationsersuchen und Antworten der Mitgliedstaaten sind gleichzeitig an die Kommission zu übermitteln.
(7) Die Kommentare gemäß Absatz 2 bzw. die Stellungnahmen gemäß Absatz 3 sind an den Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, zu richten und innerhalb einer vertretbaren Frist, spätestens aber 35 Kalendertage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen, an ihn zu übermitteln.
Wurde gemäß Absatz 6 um zusätzliche Informationen ersucht, so sind die Kommentare oder Stellungnahmen ungeachtet des Unterabsatzes 1 spätestens 20 Kalendertage nach Eingang der zusätzlichen Informationen oder der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 5 abzugeben.
Ungeachtet des Absatzes 6 kann die Kommission im Anschluss an Kommentare anderer Mitgliedstaaten eine Stellungnahme abgeben, nach Möglichkeit innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, spätestens aber fünf Kalendertage nach Ablauf dieser Fristen.
(8) Ist der Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, im Ausnahmefall der Auffassung, dass seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung ein sofortiges Handeln erfordert, so teilt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Absicht mit, vor Ablauf der in Absatz 7 genannten Zeitrahmen eine Überprüfungsentscheidung zu erlassen, und gibt eine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit des sofortigen Handelns ab. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich, zügig Kommentare bzw. eine Stellungnahme abzugeben.
(9) Der Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 und die Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 3. Die endgültige Überprüfungsentscheidung wird von dem Mitgliedstaat erlassen, der die Überprüfung durchführt.
(10) Die Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel findet über die gemäß Artikel 11 eingerichteten Kontaktstellen statt.
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