Artikel 7 VO (EU) 2019/452
Kooperationsmechanismus im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen, die keiner Überprüfung unterzogen werden
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat geplante oder abgeschlossene ausländische Direktinvestition, die in diesem Mitgliedstaat keiner Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt, oder verfügt er über einschlägige Informationen im Zusammenhang mit dieser ausländischen Direktinvestition, so kann er Kommentare an diesen anderen Mitgliedstaat richten. Der Mitgliedstaat, der Kommentare abgibt, übermittelt sie gleichzeitig an die Kommission.
Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass Kommentare abgegeben wurden.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine in einem Mitgliedstaat geplante oder abgeschlossene ausländische Direktinvestition, die in diesem Mitgliedstaat keiner Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat beeinträchtigt, oder verfügt sie über einschlägige Informationen im Zusammenhang mit dieser ausländischen Direktinvestition, so kann sie eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde. Die Kommission kann eine Stellungnahme unabhängig davon abgeben, ob andere Mitgliedstaaten Kommentare abgegeben haben. Die Kommission kann im Anschluss an Kommentare anderer Mitgliedstaaten eine Stellungnahme abgeben. Die Kommission gibt eine solche Stellungnahme in begründeten Fällen ab, nachdem mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Auffassung ist, dass eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt.
Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde.
(3) Ist ein Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition in seinem Hoheitsgebiet voraussichtlich seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt, so kann er die Kommission oder andere Mitgliedstaaten ersuchen, eine Stellungnahme bzw. Kommentare abzugeben.
(4) Die Kommentare gemäß Absatz 1 und die Stellungnahmen gemäß Absatz 2 sind hinreichend zu begründen.
(5) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die keiner Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung im Sinne der Absätze 1 oder 2 beeinträchtigt, so kann sie den Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, um die in Artikel 9 genannten Informationen ersuchen.
Informationsersuchen sind hinreichend zu begründen, auf die zur Abgabe von Kommentaren gemäß Absatz 1 bzw. einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen zu beschränken, müssen verhältnismäßig zum Zweck des Ersuchens sein und dürfen den Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, nicht über Gebühr belasten.
Die Informationsersuchen und Antworten der Mitgliedstaaten sind gleichzeitig an die Kommission zu übermitteln.
(6) Die Kommentare gemäß Absatz 1 bzw. die Stellungnahmen gemäß Absatz 2 sind an den Mitgliedstaat zu richten, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, und sind innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber 35 Kalendertage nach Eingang der in Absatz 5 genannten Informationen oder der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 5 an ihn zu übermitteln. Ergeht die Stellungnahme der Kommission im Anschluss an Kommentare anderer Mitgliedstaaten, so stehen der Kommission zusätzliche 15 Kalendertage für die Vorlage dieser Stellungnahme zur Verfügung.
(7) Ein Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission.
(8) Die Mitgliedstaaten können Kommentare gemäß Absatz 1 und die Kommission kann eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 spätestens 15 Monate, nachdem die ausländische Direktinvestition abgeschlossen wurde, abgeben.
(9) Die Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel findet über die nach Artikel 11 eingerichteten Kontaktstellen statt.
(10) Dieser Artikel gilt nicht für ausländische Direktinvestitionen, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden.
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