Artikel 1 VO (EU) 2019/455

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung, die derzeit unter dem KN-Code 31028000 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika zollamtlich zu erfassen.

(2) Die zollamtliche Erfassung endet drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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