Artikel 1 VO (EU) 2019/463
In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- c)
- die Zentralbank, andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuständig oder daran beteiligt sind.
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