Artikel 1 VO (EU) 2019/463

In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
die Zentralbank, andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuständig oder daran beteiligt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.