Artikel 1 VO (EU) 2019/472

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan” ) für die nachstehend aufgeführten Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern, und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in ihren angrenzenden Gewässern, und die Fischereien, die diese Bestände befischen, aufgestellt:

1.
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) in den ICES-Untergebieten 1, 2, 4, 6-8, 10 und 14 und in den Divisionen 3a, 5a, 5b, 9a und 12b;
2.
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 und in der Division 5b;
3.
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a, 7d-h, 8a und 8b;
4.
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7j;
5.
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;
6.
Kabeljau (Gadus morhua) in der ICES-Division 7a;
7.
Kabeljau (Gadus morhua) in den ICES-Divisionen 7e-k;
8.
Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 4a und 6a;
9.
Butte (Lepidorhombus spp.) in der ICES-Division 6b;
10.
Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 7b-k, 8a, 8b und 8d;
11.
Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;
12.
Seeteufel (Lophiidae) in den ICES-Divisionen 7b-k, 8a, 8b und 8d;
13.
Seeteufel (Lophiidae) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;
14.
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in der ICES-Division 6b;
15.
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in der ICES-Division 7a;
16.
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in den ICES-Divisionen 7b-k;
17.
Wittling (Merlangius merlangus) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e-k;
18.
Wittling (Merlangius merlangus) im ICES-Untergebiet 8 und in der Division 9a;
19.
Seehecht (Merluccius merluccius) in den ICES-Untergebieten 4, 6 und 7 und den Divisionen 3a, 8a, 8b und 8d;
20.
Seehecht (Merluccius merluccius) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;
21.
Blauleng (Molva dypterygia) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 und in der Division 5b;
22.
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit im ICES-Untergebiet 6 und der Division 5b:

in North Minch (Funktionseinheit 11);

in South Minch (Funktionseinheit 12);

in Firth of Clyde (Funktionseinheit 13);

in der ICES-Division 6a, außerhalb der Funktionseinheiten (westlich von Schottland);

23.
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit im ICES-Untergebiet 7:

in der Irischen See Ost (Funktionseinheit 14);

in der Irischen See West (Funktionseinheit 15);

in Porcupine Bank (Funktionseinheit 16);

in den Aran-Fanggründen (Funktionseinheit 17);

in der Irischen See (Funktionseinheit 19);

in der Keltischen See (Funktionseinheiten 20-21);

im Kanal von Bristol (Funktionseinheit 22);

außerhalb der Funktionseinheiten (südliche Keltische See, südwestlich von Irland);

24.
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e:

im nördlichen und mittleren Golf von Biskaya (Funktionseinheiten 23-24);

25.
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und CECAF-Gebiet 34.1.1:

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost, in Westgalicien und in Nordportugal (Funktionseinheiten 26-27);

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost und in Südwest- und Südportugal (Funktionseinheiten 28-29);

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost und im Golf von Cádiz (Funktionseinheit 30);

26.
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in ICES-Untergebiet 9;
27.
Scholle (Pleuronectes platessa) in ICES-Division 7d;
28.
Scholle (Pleuronectes platessa) in ICES-Division 7e;
29.
Pollack (Pollachius pollachius) in den ICES-Untergebieten 6 und 7;
30.
Seezunge (Solea solea) in den ICES-Untergebieten 5, 12 und 14, und Division 6b;
31.
Seezunge (Solea solea) in ICES-Division 7d;
32.
Seezunge (Solea solea) in ICES-Division 7e;
33.
Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 7f und 7g;
34.
Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k;
35.
Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8a und 8b;
36.
Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8c und 9a.

Weisen wissenschaftliche Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene anerkannt ist auf eine Veränderung der geografischen Verbreitung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bestände hin, so kann die Kommission, im Einklang mit Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angegebenen Gebiete so anzupassen, dass dieser Veränderung Rechnung getragen wird. Durch solche Anpassungen werden die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert.

(2) Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Gutachten zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Liste der Bestände überarbeitet werden muss, so kann sie einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

(3) In Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 7 und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 dieser Verordnung.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 genannten Bestände gefangen werden. Wenn jedoch durch andere Rechtsakte der Union zur Festlegung von Mehrjahresplänen für diese Bestände Spannen von FMSY und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Biomasse für diese Bestände festgelegt werden, so gelten diese Spannen und Sicherheitsmechanismen.

(5) In dieser Verordnung werden außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Bestände von Arten in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, festgelegt.

(6) Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 9 für alle Bestände in den westlichen Gewässern vor.

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