Präambel VO (EU) 2019/472

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dessen Vertragspartei die Union ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.
(2)
Auf dem 2015 in New York abgehaltenen Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei sowie zerstörerischen Fangpraktiken ein Ende zu setzen und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um die Fischbestände in der kürzestmöglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten MSY ermöglicht.
(3)
In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Die GFP hat zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) beizutragen.
(4)
Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.
(5)
Um die Ziele der GFP zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen und die Festlegung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
(6)
Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festzulegen. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan” ) Ziele, bezifferbare Zielwerte mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Sicherheitsmechanismen und technische Maßnahmen enthalten, die darauf ausgerichtet sind, unerwünschte Fänge zu vermeiden und zu verringern und die negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(7)
Diese Verordnung sollte den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Größe der Fischereifahrzeuge für die handwerkliche und die Küstenfischerei, die in Regionen in äußerster Randlage eingesetzt werden, Rechnung tragen.
(8)
„Beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten” sollte so verstanden werden, dass sie sich auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten beziehen, die durch die aktuellsten wissenschaftlichen Daten und Methoden belegt sind und von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, entweder vorgelegt oder überprüft wurden.
(9)
Die Kommission sollte für die Bestände im Rahmen des Plans die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einholen. Dazu schließt sie mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) Absichtserklärungen ab. Den wissenschaftlichen Gutachten insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, sollte der Plan zugrunde liegen und es sollten darin insbesondere Spannen von FMSY und Referenzpunkte für die Biomasse, d. h. MSY Btrigger und Blim angegeben werden. Diese Werte sollten in den Gutachten zu dem betreffenden Bestand sowie gegebenenfalls in sonstigen öffentlich verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, etwa in Gutachten des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist zu gemischten Fischereien.
(10)
Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004(5), (EG) Nr. 2166/2005(6), (EG) Nr. 388/2006(7), (EG) Nr. 509/2007(8) und (EG) Nr. 1300/2008(9) des Rates enthalten die Vorschriften für die Bewirtschaftung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See. Diese und andere Grundfischbestände werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
(11)
Ein solcher Mehrjahresplan sollte zudem für die Grundfischbestände und deren Befischung in den westlichen Gewässern gelten, die die nordwestlichen und die südwestlichen Gewässer umfassen. Dabei handelt es sich um Rundfisch-, Plattfisch- und Knorpelfischarten und Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die im untersten Bereich der Wassersäule leben.
(12)
Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in an sie angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollte der Anwendungsbereich der in dem Plan enthaltenen Regelungen über Zielwerte und Sicherheitsmechanismen für Bestände, die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auf diese Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer ausgeweitet werden. Zudem ist es notwendig, für die auch in den westlichen Gewässern vorkommenden Bestände, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Zielwerte und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festzulegen, in denen diese Bestände hauptsächlich befischt werden, wobei der Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne auf die westlichen Gewässer ausgedehnt werden muss.
(13)
Dem geografischen Anwendungsbereich des Plans sollte die geografische Verbreitung der Bestände zugrunde liegen, die im jüngsten wissenschaftlichen Bestandsgutachten insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, beschrieben ist. Aufgrund eines besseren wissenschaftlichen Kenntnisstands oder einer Wanderung der Bestände kann es zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein, künftige Änderungen an der im Plan angegebenen geografischen Verbreitung der Bestände vorzunehmen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Plan angegebenen geografischen Verbreitung der Bestände zu erlassen, wenn aus den wissenschaftlichen Gutachten insbesondere vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium hervorgeht, dass sich die geografische Verbreitung der betreffenden Bestände geändert hat.
(14)
Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so sollte die Union mit diesen Drittländern in Kontakt treten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung, sowie im Einklang mit der vorliegenden Verordnung nachhaltig bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so sollte sich die Union in jeder Weise darum bemühen, gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung dieser Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden.
(15)
Ziel des Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen, insbesondere zum Erreichen und Beibehalten des MSY für die Zielbestände, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Fangbeschränkungen unterliegenden Grundfischbeständen, und zur Förderung — unter Berücksichtigung der Küstenfischerei sowie von sozioökonomischen Aspekten — eines angemessenen Lebensstandards jener Menschen, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) zu erreichen, sowie mit den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(11). In dem Plan sollten außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Bestände von Arten in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer enthalten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, festgelegt werden.
(16)
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung festgelegt werden und den in den Mehrjahresplänen enthaltenen Zielwerten, Zeitrahmen und Margen entsprechen.
(17)
Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Spannen sollten insbesondere vom ICES, vor allem im Rahmen seiner regelmäßigen Fanggutachten, oder von einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium berechnet werden. Auf der Grundlage des Plans sollten sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Der obere Grenzwert sollte gedeckelt sein, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert sollte auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule” ) entsprechen, der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher der Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr (TAC = zulässige Gesamtfangmenge), dividiert durch MSY Btrigger ist. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.
(18)
Für die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen oberen Schwellenwert für FMSY-Spannen bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine Obergrenze für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur Obergrenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele bei gemischten Fischereien erforderlich ist, oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken.
(19)
Es sollte für einen entsprechenden Beirat möglich sein, der Kommission einen Bewirtschaftungsansatz zu empfehlen, durch den erreicht wird, dass bei einem bestimmten, in dieser Verordnung genannten Bestand die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten beschränkt werden. Sofern diese Fangmöglichkeiten den Zielwerten und Sicherheitsmechanismen im Rahmen des Plans entsprechen, sollte es für den Rat möglich sein, derartigen Empfehlungen bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen.
(20)
Für Bestände, für die MSY-Zielwerte vorliegen, und für die Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt werden, die für Fischbestände als Auslösegröße der Biomasse des Laicherbestands und für Kaisergranat als Auslösegröße der Abundanz ausgedrückt werden.
(21)
Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und besondere Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten durch alle weiteren angemessenen Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung.
(22)
Es sollte möglich sein, die TAC für Kaisergranat in vier bestimmten Bewirtschaftungsgebieten als die Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungsgebiete festgesetzten Fangmengen festzulegen. Dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten angenommen werden.
(23)
Im Hinblick auf die Anwendung eines regionalen Konzepts für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, technische Maßnahmen für alle Bestände in den westlichen Gewässern zu ergreifen.
(24)
Für Seezunge im westlichen Ärmelkanal hat sich die Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands als wirksames Instrument zur Bewirtschaftung erwiesen, das die Festlegung von Fangmöglichkeiten ergänzt. Eine derartige Beschränkung des Fischereiaufwands sollte im Rahmen des Plans daher beibehalten werden.
(25)
Wenn die Sterblichkeit aufgrund der Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf einen im Hinblick auf den MSY geregelten Bestand hat, sollte der Rat in der Lage sein, für Freizeitfischer nichtdiskriminierende Obergrenzen festzulegen. Bei der Festlegung derartiger Obergrenzen sollte sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien stützen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen erlassen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen im Rahmen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.
(26)
Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die im Einklang mit Artikel 18 der genannten Verordnung genauer festzulegen sind.
(27)
Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.
(28)
In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Vorschriften für die von der Kommission durchzuführende regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten erlassen werden. Der Plan sollte vor dem 27. März 2024 und danach alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischerei sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.
(29)
Zur zeitgerechten und angemessenen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, zur Gewährleistung der Flexibilität und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Anpassungen bezüglich der unter diese Verordnung fallenden Bestände im Anschluss an Veränderungen der geografischen Verbreitung der Bestände, der Abhilfemaßnahmen, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung und die Beschränkungen der Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedsaaten geändert oder ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(30)
Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die erlassen wurden, um die Ziele des Plans zu erreichen, als für eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) in Betracht kommend gelten können.
(31)
Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die Spannen von FMSY und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung stellt sicher, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und dass der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. Außerdem sollte dargelegt werden, dass die Pflicht zur Anlandung nicht für die Freizeitfischerei in den Gebieten gilt, die unter den Mehrjahresplan für die Fischereien in der Ostsee fallen. Die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) sollte daher geändert werden.
(32)
Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Kaisergranat im Skagerrak und im Kattegat sollte einer Überprüfung unterzogen werden. Außerdem sollte dargelegt werden, dass die Pflicht zur Anlandung nicht für die Freizeitfischerei in den Gebieten gilt, die unter den Mehrjahresplan für die Fischereien in der Nordsee fallen. Die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sollte daher geändert werden.
(33)
Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates sollten aufgehoben werden.
(34)
Die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Plans wurden vor seiner Fertigstellung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ordnungsgemäß bewertet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 171.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2019.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(10)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(11)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(12)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(14)

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(15)

Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

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