Artikel 10 VO (EU) 2019/472

Fangmöglichkeiten

(1) Bei der Zuteilung der ihnen im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugewiesenen Fangmöglichkeiten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an gemischten Fischereien beteiligten Schiffe.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 kann die TAC für die Kaisergranatbestände in den westlichen Gewässern für die Bewirtschaftungsgebiete festgelegt werden, die den einzelnen Gebieten entsprechen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummern 22 bis 25 definiert sind. In derartigen Fällen kann die TAC für ein Bewirtschaftungsgebiet die Summe der zulässigen Fangmengen in diesen Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.

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