Artikel 11 VO (EU) 2019/472

Freizeitfischerei

(1) Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestands hat, kann der Rat nichtdiskriminierende Obergrenzen für Freizeitfischer festlegen.

(2) Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen stützt sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sind. Die herangezogenen Kriterien können sich insbesondere auf die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Umwelt, auf die gesellschaftliche Relevanz dieser Aktivität und auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten beziehen.

(3) Gegebenenfalls erlassen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.

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