Artikel 12 VO (EU) 2019/472

Beschränkung des Fischereiaufwands für Seezunge im westlichen Ärmelkanal

(1) Die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7e) im Rahmen des Plans werden durch Beschränkungen des Fischereiaufwands ergänzt.

(2) Bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten beschließt der Rat jährlich über die maximale Anzahl der Seetage für Baumkurrentrawler im westlichen Ärmelkanal, die Netze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm einsetzen, und für Schiffe im westlichen Ärmelkanal, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm verwenden.

(3) Die in Absatz 2 genannte maximale Anzahl der Seetage wird im gleichen Verhältnis wie die Anpassung an die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend der Schwankungen der TACs angepasst.

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