Artikel 5 VO (EU) 2019/472

Bewirtschaftung von Beifängen

(1) Die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände, einschließlich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten, werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt und entsprechen den in Artikel 3 festgelegten Zielen.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände werden nach dem Vorsorgeansatz in der Bestandsbewirtschaftung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vorliegen, sowie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei der Bewirtschaftung gemischter Fischereien in Bezug auf die Bestände, die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannt werden, der Schwierigkeit Rechnung getragen, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt.

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