Artikel 6 VO (EU) 2019/472
Beschränkung der Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten in Bezug auf einen Bestand
Ein entsprechender Beirat kann der Kommission einen Bewirtschaftungsansatz empfehlen, durch den erreicht wird, dass bei einem bestimmten, in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestand die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten beschränkt werden.
Sofern diese Fangmöglichkeiten den Artikeln 4 und 8 entsprechen, kann der Rat derartigen Empfehlungen bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten Rechnung tragen.
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