Artikel 11 VO (EU) 2019/473

Inhalt der gemeinsamen Einsatzpläne

Die gemeinsamen Einsatzpläne

a)
entsprechen den Erfordernissen der jeweiligen Kontroll- und Inspektionsprogramme;
b)
wenden die von der Kommission in Kontroll- und Inspektionsprogrammen vorgegebenen Kriterien, Eckpunkte, Prioritäten und gemeinsamen Inspektionsverfahren an;
c)
bemühen sich um die Abstimmung der gemäß Artikel 12 Absatz 2 gemeldeten bestehenden nationalen Kontroll- und Inspektionsmittel auf die Erfordernisse und regeln ihren Einsatz;
d)
regeln den Einsatz personeller und materieller Mittel nach erforderlichen Einsatzzeiten und -gebieten, einschließlich der Zusammenstellung von Teams aus Unionsinspektoren aus mehreren Mitgliedstaaten;
e)
tragen den bestehenden Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere gemeinsame Einsatzpläne sowie etwaigen regionalen oder lokalen Zwängen Rechnung.
f)
legen die Bedingungen fest, unter denen die Kontroll- und Inspektionsmittel eines Mitgliedstaats Zugang zu den der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern haben.

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