Artikel 11 VO (EU) 2019/473
Inhalt der gemeinsamen Einsatzpläne
Die gemeinsamen Einsatzpläne
- a)
- entsprechen den Erfordernissen der jeweiligen Kontroll- und Inspektionsprogramme;
- b)
- wenden die von der Kommission in Kontroll- und Inspektionsprogrammen vorgegebenen Kriterien, Eckpunkte, Prioritäten und gemeinsamen Inspektionsverfahren an;
- c)
- bemühen sich um die Abstimmung der gemäß Artikel 12 Absatz 2 gemeldeten bestehenden nationalen Kontroll- und Inspektionsmittel auf die Erfordernisse und regeln ihren Einsatz;
- d)
- regeln den Einsatz personeller und materieller Mittel nach erforderlichen Einsatzzeiten und -gebieten, einschließlich der Zusammenstellung von Teams aus Unionsinspektoren aus mehreren Mitgliedstaaten;
- e)
- tragen den bestehenden Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere gemeinsame Einsatzpläne sowie etwaigen regionalen oder lokalen Zwängen Rechnung.
- f)
- legen die Bedingungen fest, unter denen die Kontroll- und Inspektionsmittel eines Mitgliedstaats Zugang zu den der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern haben.
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