Artikel 12 VO (EU) 2019/473

Meldung von Kontroll- und Inspektionsmitteln

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Agentur jährlich vor dem 15. Oktober mit, welche Kontroll- und Inspektionsmittel ihm im folgenden Jahr für Kontroll- und Inspektionsaufgaben zur Verfügung stehen.

(2) Spätestens einen Monat, nachdem den Mitgliedstaaten der Beschluss über die Aufstellung eines internationalen Kontroll- und Inspektionsprogramms oder eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mitgeteilt worden ist, teilt jeder Mitgliedstaat der Agentur mit, mit welchen Mitteln er das ihn betreffende Kontrollprogramm durchzuführen gedenkt.

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