Artikel 16 VO (EU) 2019/473

Fischereien, die keinem Kontroll- und Inspektionsprogramm unterliegen

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Unterstützung der Agentur bei der Koordinierung des Einsatzes ihrer Kontroll- und Inspektionsmittel für Fischereien oder Gebiete beantragen, die keinem Kontroll- und Inspektionsprogramm unterliegen. Bei dieser Koordinierung werden die Kontroll- und Inspektionskriterien und -prioritäten eingehalten, die die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart haben.

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