Artikel 17 VO (EU) 2019/473

Austausch und Verarbeitung von Daten und Informationen

(1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einschlägige Daten und Informationen aus, die ihnen zu gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie in Unions- und internationalen Gewässern vorliegen.

(2) Die Agentur trifft unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihr nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen oder empfangenen Informationen gemäß Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(4) Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von der Agentur bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gemäß Kapitel II dieser Verordnung erhoben oder empfangen wurden, gilt die Agentur als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(5) Personenbezogene Daten, die von der Agentur erhoben oder empfangen wurden, dürfen nur für die Zwecke der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gemäß Kapitel II dieser Verordnung verarbeitet werden, sofern diese Zwecke nicht mit Daten erfüllt werden können, bei denen die Identifizierung der betroffenen Personen nicht möglich ist.

(6) Die erhobenen oder empfangenen personenbezogenen Daten werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 5 genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Agentur die einschlägigen Daten empfangen hat.

(7) Abweichend von Absatz 6 werden die erhobenen oder empfangenen personenbezogenen Daten nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 5 genannten Zwecke erforderlich ist, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:

a)
die Teilnahme an oder die Koordinierung von Kontrollen und Inspektionen oder
b)
Untersuchungen im Rahmen von Beschwerden, Verstößen und Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;

In jedem Fall werden die in Unterabsatz 1 genannten personenbezogenen Daten höchstens bis zum Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren und Untersuchungen gespeichert.

Werden die Informationen über den in den in Absatz 6 oder im vorliegenden Absatz festgelegten Zeitraum hinaus gespeichert, so werden die personenbezogenen Daten anonymisiert.

(8) Die Weitergabe der in den Fangtätigkeitsdaten enthaltenen personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist nur im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 und unter Beachtung des mit dem Drittland geschlossenen Abkommens bzw. der geltenden Vorschriften der internationalen Organisation zulässig.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.