Artikel 18 VO (EU) 2019/473

Durchführungsbestimmungen

Zur Durchführung dieses Kapitels können Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden.

Diese Bestimmungen können insbesondere die Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Entwürfen gemeinsamer Einsatzpläne betreffen.

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